Ihre Einzugsmeldung kann formlos in Textform, d.h. per Brief, E-Mail oder Fax erfolgen.
Bitte teilen Sie uns Ihren Einzug bis zwei Wochen vor dem Umzugstermin mit. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Sie zur unverzüglichen Meldung des Einzugs verpflichtet (§§ 2 Abs.II StromGVV, 2 Abs.II GasGVV, 2 Abs.II AVBWasserV, 2 Abs.II AVBFernwärmeV).
Ihre Auszugsmeldung kann formlos in Textform, d.h. per Brief, E-Mail oder Fax erfolgen.
Ihre Auszugsmeldung können Sie uns bis zwei Wochen vor dem Umzugstermin mitteilen. Die Schlussrechnung erhalten Sie dann zum gewünschten Termin. Ohne Kündigung läuft der Liefervertrag weiter, selbst wenn mittlerweile ein anderer Nutzer in die Wohnung eingezogen ist. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Sie zur unverzüglichen Meldung des Auszugs verpflichtet (§§ 2 Abs.II StromGVV, 2 Abs.II GasGVV, 2 Abs.II AVBWasserV, 2 Abs.II AVBFernwärmeV).
Kosten für den (minimalen) Verbrauch und Grundgebühren, die zwischen einem Auszug und einem Einzug (Leerstand) anfallen, werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt. Wir empfehlen Hauseigentümern alle Auszüge und Neueinzüge uns sofort zu melden und nicht darauf zu vertrauen, dass die jeweiligen Mieter diese Meldungen stets selbst vornehmen. Bei länger ungenutzten Verbrauchsstellen besteht die Möglichkeit, den Zähler ausbauen oder sperren zu lassen. Hierfür können Kosten entstehen.
Bei einer Umfirmierung bekommen Sie vom Finanzamt eine neue Steuernummer. Damit Sie den Verbrauch unter der alten und der neuen Steuernummer korrekt darstellen können, erstellen wir Ihnen eine Schlussrechnung. Dazu benötigen wir spätestens eine Woche vor der Umfirmierung von Ihnen eine entsprechende Mitteilung inklusive Zählerstand.
Änderungen der Allgemeinen Preise (Steigerungen ebenso wie Senkungen) sowie der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Diese öffentliche Bekanntgabe muss bei Gas- und Stromkunden der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung in der Tagespresse erfolgen. Zeitgleich erhalten diese Kunden eine briefliche Mitteilung über die beabsichtigten Änderungen.
Der Grundpreis deckt die fixen Kosten des Versorgungsunternehmens ab und wird für die Bereitstellung der Energie erhoben. Der Arbeitspreis deckt die verbrauchsabhängigen Kosten ab, z.B. die variablen Kosten der Erzeugung und/oder des Bezugs von Energie.
Hier ist ihr örtlicher Netzbetreiber Ihr Ansprechpartner, er ist für die Instandhaltung des Zählers und der Stromleitung verantwortlich.
Auch hier ist Ihr örtlichen Netzbetreiber zuständig.
Stromzähler sind in der Regel Eingangs-/Flurbereich des Gebäudes. In Mehrfamilienhäusern sollten Sie z.B. den Hausmeister ansprechen, da die Zähler manchmal nicht frei zugänglich sind.
Sie erhalten von uns eine Ablesekarte mit der Abfrage des Zählerstandes.
Die monatliche Zahlungsweise ist ein bei Energieversorgungsunternehmen bewährtes System. Eine monatliche Ablesung der Zähler ist unter Kostengesichtspunkten nicht wirtschaftlich. Aus diesem Grund wird der erwartete neue Verbrauch gleichmäßig auf die kommende Abrechnungsperiode hochgerechnet. Die Höhe des Abschlags hängt von drei Faktoren ab:
So werden die Abschläge ermittelt:
Jahresverbrauch in kWh x aktueller Arbeitspreis pro kWh (brutto)
+ Grundpreis pro Jahr (brutto)
= Gesamtjahresbetrag (brutto) ÷ 12 Monate = monatlicher Abschlagsbetrag
In der Jahresverbrauchsabrechnung wird der abgelesene Verbrauch zu Grunde gelegt und der tatsächliche Rechnungsbetrag ermittelt. Von diesem werden die bereits gezahlten Abschlagsbeträge abgezogen. Der Differenzbetrag wird entweder auf dem Kundenkonto gutgeschrieben oder -wenn mehr verbraucht wurde- dem Konto belastet.
Für Neukunden werden die Abschläge anhand der Verbrauchswerte des Vormieters, der Kundenangaben oder auf Basis von Erfahrungswerten festgelegt.
Die Höhe Ihrer Abschläge passen wir jedes Jahr Ihrem tatsächlichen Verbrauch an und teilen Ihnen die zukünftigen Abschläge im Rahmen Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung mit.
Unter der Voraussetzung, dass sich Ihr Verbrauchsverhalten oder die im Haushalt lebenden Personen verändert hat, können Sie Ihren Abschlag ändern. Die Änderung kann telefonisch, per E-Mail oder direkt im Kundenportal vorgenommen werden.
Preisänderungen werden in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Die monatlichen Abschläge werden hierbei automatisch angepasst. Gerne können Sie sich bei einer gewünschten Änderung bei unserem Service-Team melden.
Für die Jahresabrechnung steht ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung. In einem Monat davon erhalten Sie die Jahresabrechnung (12. Monat). Nur für die weiteren 11 Monate sind Abschlagsbeträge zu zahlen. Es werden also nur maximal 11 Abschlagsbeträge in der Jahresabrechnung verrechnet.
Diese Frage kann im Voraus nicht beantwortet werden. Es hängt davon ab, ob die Summe der Abschläge die tatsächlichen Kosten abdeckt. Das ist dann der Fall, wenn der dem Abschlag zugrunde liegende Vorjahresverbrauch auch im laufenden Jahr in etwa erreicht wird. Mit einer höheren Nachzahlung ist immer dann zu rechnen, wenn der aktuelle Verbrauch höher liegt als im Vorjahr. Liegt der tatsächliche Verbrauch niedriger, ist mit einem Guthaben zu rechnen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung ein Monatsabschlag grundsätzlich immer enthalten ist.
Aufgrund von Preissteigerungen können sich die Gesamtkosten trotz eines niedrigeren Verbrauchs erhöhen. Eventuell war der Verbrauch in der Vorjahresrechnung zu niedrig geschätzt (siehe „Zählerstand – alt“ im Berechnungsnachweis). Das kann zur Nachfakturierung in der aktuellen Jahresrechnung führen.
Energie- und Wasserlieferungsverträge sind so genannte Dauerschuldverträge. Die permanent vom Kunden aus den Leitungen entnommene Energie muss von uns ständig erzeugt oder eingekauft und geliefert werden. Die Abrechnung erfolgt in der Regel ein Mal im Jahr. Um die notwendige Rechnung erstellen zu können, sind natürlich Zählerstände erforderlich, erhalten wir vom Kunden keinerlei Rückmeldung, sind wir berechtigt, den Zählerstand für die Rechnungsstellung zu schätzen, da wir andernfalls weiterliefern würden, ohne dass die Zahlung der Energielieferungen sichergestellt wäre.
Sie können über unseren Preisrechner nach Auswahl des passenden Tarifes direkt online eine Belieferung beauftragen, oder wir senden Ihnen die Vertragsunterlagen per Post zu. Sobald uns Ihr vollständiger Vertrag vorliegt planen wir die Belieferung durch die Energieversorgung Main-Spessart.
Wir übernehmen die Kündigung bei Ihrem bisherigen Lieferanten. Liegt ein Sonderkündigungsrecht wegen z.B. einer Preisanpassung vor, müsste die Kündigung von Ihnen vorgenommen werden.
Die Betreiber der Strom- und Gasnetze verlegen ihre Leitungen oft über bzw. unter öffentlichen Straßen und Wegen. Dafür müssen Sie den jeweiligen Städten und Gemeinden eine Nutzungsgebühr bezahlen. Das ist die Konzessionsabgabe. Sie ist in Ihrem Endpreis bereits enthalten.
Um die Energie bis zu Ihnen nach Hause zu bringen, nutzen wir bereits vorhandene Netze. Ihr Netzbetreiber berechnet uns dafür ein Netznutzungsentgelt. Die Netznutzungsentgelte sind in Ihrem Endpreis bereits enthalten.
Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien deutlich zu erhöhen. Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung des aus erneuerbaren Energiequellen (Wind, Wasserkraft, Sonne, Biomasse, Geothermie) gewonnenen Stromes durch Versorgungsunternehmen. Die Höhe der EEG-Umlage wird für jedes Kalenderjahr pro kWh neu festgesetzt.
Heizkraftwerke dieses Typs erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Sie erreichen damit eine bessere Ausnutzung (einen besseren Wirkungsgrad) der eingesetzten Brennstoffe.
Mit dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. KWK-Gesetz) wird der Ausbau von KWK-Anlagen in Deutschland gefördert.
Die Ökosteuer gilt in Deutschland seit dem 1. April 1999. Sie setzt sich aus der Stromsteuer und einer weiter entwickelten Mineralölsteuer zusammen. Steuerbefreiungen sind u. a. für verbrauchsnahe kleine Stromerzeugungsanlagen und für Strom aus erneuerbaren Energien vorgesehen.
Mit der Stromkennzeichnung werden die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung branchenweit in einer einheitlichen Stromkennzeichnung entsprechend einer EU-Richtlinie dokumentiert.
Ihre Einzugsmeldung kann formlos in Textform, d.h. per Brief, E-Mail oder Fax erfolgen.
Bitte teilen Sie uns Ihren Einzug bis zwei Wochen vor dem Umzugstermin mit. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Sie zur unverzüglichen Meldung des Einzugs verpflichtet (§§ 2 Abs.II StromGVV, 2 Abs.II GasGVV, 2 Abs.II AVBWasserV, 2 Abs.II AVBFernwärmeV).
Ihre Einzugsmeldung kann formlos in Textform, d.h. per Brief, E-Mail oder Fax erfolgen.
Ihre Auszugsmeldung können Sie uns bis zwei Wochen vor dem Umzugstermin mitteilen. Die Schlussrechnung erhalten Sie dann zum gewünschten Termin. Ohne Kündigung läuft der Liefervertrag weiter, selbst wenn mittlerweile ein anderer Nutzer in die Wohnung eingezogen ist. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Sie zur unverzüglichen Meldung des Auszugs verpflichtet (§§ 2 Abs.II StromGVV, 2 Abs.II GasGVV, 2 Abs.II AVBWasserV, 2 Abs.II AVBFernwärmeV).
Kosten für den (minimalen) Verbrauch und Grundgebühren, die zwischen einem Auszug und einem Einzug (Leerstand) anfallen, werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt. Wir empfehlen Hauseigentümern alle Auszüge und Neueinzüge uns sofort zu melden und nicht darauf zu vertrauen, dass die jeweiligen Mieter diese Meldungen stets selbst vornehmen. Bei länger ungenutzten Verbrauchsstellen besteht die Möglichkeit, den Zähler ausbauen oder sperren zu lassen. Hierfür können Kosten entstehen.
Bei einer Umfirmierung bekommen Sie vom Finanzamt eine neue Steuernummer. Damit Sie den Verbrauch unter der alten und der neuen Steuernummer korrekt darstellen können, erstellen wir Ihnen eine Schlussrechnung. Dazu benötigen wir spätestens eine Woche vor der Umfirmierung von Ihnen eine entsprechende Mitteilung inklusive Zählerstand.
Änderungen der Allgemeinen Preise (Steigerungen ebenso wie Senkungen) sowie der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Diese öffentliche Bekanntgabe muss bei Gas- und Stromkunden der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung in der Tagespresse erfolgen. Zeitgleich erhalten diese Kunden eine briefliche Mitteilung über die beabsichtigten Änderungen.
Der Grundpreis deckt die fixen Kosten des Versorgungsunternehmens ab und wird für die Bereitstellung der Energie erhoben. Der Arbeitspreis deckt die verbrauchsabhängigen Kosten ab, z.B. die variablen Kosten der Erzeugung und/oder des Bezugs von Energie.
Hier ist ihr örtlicher Netzbetreiber Ihr Ansprechpartner, er ist für die Instandhaltung des Zählers und der Gasleitung verantwortlich.
Gaszähler sind in der Regel im Keller oder im Eingangs-/Flurbereich des Gebäudes. In Mehrfamilienhäusern sollten Sie z.B. den Hausmeister ansprechen, da die Zähler manchmal nicht frei zugänglich sind.
Nach der Übernahme aus dem Ferntransportnetz mischt Ihr Netzbetreiber dem an sich geruchlosen Erdgas einen riechenden Stoff bei, damit Undichtigkeiten in den Gasinstallationen sofort wahrgenommen werden (Odoriermittel). Dieser Geruch wird bereits weit unterhalb einer zündfähigen Konzentration bemerkt, sodass frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden können.
Der für Sie zuständige Netzbetreiber nimmt die Ablesung vor und übermittelt uns die Daten für die Abrechnung.
Wir erhalten vom zuständigen Netzbetreiber vor jeder Abrechnung den Brennwert und die Zustandszahl für die Umrechnung in kWh. Um eine grobe Umrechnung vorzunehmen können Sie die m³ x 11 nehmen, das ist die circa Menge in kWh.
Die monatliche Zahlungsweise ist ein bei Energieversorgungsunternehmen bewährtes System. Eine monatliche Ablesung der Zähler ist unter Kostengesichtspunkten nicht wirtschaftlich. Aus diesem Grund wird der erwartete neue Verbrauch gleichmäßig auf die kommende Abrechnungsperiode hochgerechnet. Die Höhe des Abschlags hängt von vier Faktoren ab:
So werden die Abschläge ermittelt:
Jahresverbrauch in kWh x aktueller Arbeitspreis pro kWh (brutto)
+ Grundpreis pro Jahr (brutto)
= Gesamtjahresbetrag (brutto) ÷ 12 Monate = monatlicher Abschlagsbetrag
In der Jahresverbrauchsabrechnung wird der abgelesene Verbrauch zu Grunde gelegt und der tatsächliche Rechnungsbetrag ermittelt. Von diesem werden die bereits gezahlten Abschlagsbeträge abgezogen. Der Differenzbetrag wird entweder auf dem Kundenkonto gutgeschrieben oder -wenn mehr verbraucht wurde- dem Konto belastet.
Für Neukunden werden die Abschläge anhand der Verbrauchswerte des Vormieters, der Kundenangaben oder auf Basis von Erfahrungswerten festgelegt.
Die Höhe Ihrer Abschläge passen wir jedes Jahr Ihrem tatsächlichen Verbrauch an und teilen Ihnen die zukünftigen Abschläge im Rahmen Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung mit.
Unter der Voraussetzung, dass sich Ihr Verbrauchsverhalten oder die im Haushalt lebenden Personen verändert hat, können Sie Ihren Abschlag ändern. Die Änderung kann telefonisch, per E-Mail oder direkt im Kundenportal vorgenommen werden.
Preisänderungen werden in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Die monatlichen Abschläge werden hierbei automatisch angepasst. Gerne können Sie sich bei einer gewünschten Änderung bei unserem Service-Team melden.
Mit dem Gaszähler wird beim Kunden die Menge des gelieferten Erdgases in Kubikmeter (m³) erfasst, der Gasverbrauch selbst muss aber in kWh berechnet werden. Dies geschieht mit Hilfe des so genannten Umrechnungsfaktors, den Sie Ihrer Rechnung entnehmen können. Der Umrechnungsfaktor ist das Produkt aus Brennwert (Wärmeinhalt) und Zustandszahl (Qualität) des gelieferten Gases. Der Zählerstand wird also in m³ abgelesen und die Zählerstanddifferenz mit dem Umrechnungsfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist der Verbrauch in kWh.
Tipp: Um Ihre Gasabrechnung zu überprüfen, vergleichen Sie bitte den Zählerstand Ihres Gaszählers mit dem Zählerstand neu im Berechnungsnachweis Ihrer Jahresrechnung.
Für die Jahresabrechnung steht ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung. In einem Monat davon erhalten Sie die Jahresabrechnung (12. Monat). Nur für die weiteren 11 Monate sind Abschlagsbeträge zu zahlen. Es werden also nur maximal 11 Abschlagsbeträge in der Jahresabrechnung verrechnet.
Diese Frage kann im Voraus nicht beantwortet werden. Es hängt davon ab, ob die Summe der Abschläge die tatsächlichen Kosten abdeckt. Das ist dann der Fall, wenn der dem Abschlag zugrunde liegende Vorjahresverbrauch auch im laufenden Jahr in etwa erreicht wird. Mit einer höheren Nachzahlung ist immer dann zu rechnen, wenn der aktuelle Verbrauch höher liegt als im Vorjahr. Liegt der tatsächliche Verbrauch niedriger, ist mit einem Guthaben zu rechnen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung ein Monatsabschlag grundsätzlich immer enthalten ist.
Aufgrund von Preissteigerungen können sich die Gesamtkosten trotz eines niedrigeren Verbrauchs erhöhen. Eventuell war der Verbrauch in der Vorjahresrechnung zu niedrig geschätzt (siehe „Zählerstand – alt“ im Berechnungsnachweis). Das kann zur Nachfakturierung in der aktuellen Jahresrechnung führen.
Energie- und Wasserlieferungsverträge sind so genannte Dauerschuldverträge. Die permanent vom Kunden aus den Leitungen entnommene Energie muss von uns ständig erzeugt oder eingekauft und geliefert werden. Die Abrechnung erfolgt in der Regel ein Mal im Jahr. Um die notwendige Rechnung erstellen zu können, sind natürlich Zählerstände erforderlich, die wir in der Regel über unsere Außendienstmitarbeiter einholen. Ist das z.B. nicht möglich, da dieser keinen Zugang zum Zähler bekommt – und wir auch vom Kunden keinerlei Rückmeldungen erhalten – sind wir berechtigt, den Zählerstand für die Rechnungsstellung zu schätzen, da wir andernfalls weiterliefern würden, ohne dass die Zahlung der Energielieferungen sichergestellt wäre.
Sie können über unseren Preisrechner nach Auswahl des passenden Tarifes direkt online eine Belieferung beauftragen, oder wir senden Ihnen die Vertragsunterlagen per Post zu. Sobald uns Ihr vollständiger Vertrag vorliegt planen wir die Belieferung durch die Energieversorgung Main-Spessart.
Wir übernehmen die Kündigung bei Ihrem bisherigen Lieferanten. Liegt ein Sonderkündigungsrecht wegen z.B. einer Preisanpassung vor, müsste die Kündigung von Ihnen vorgenommen werden.
Bei Störungen Ihrer Stromversorgung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber.
Bayernwerk AG
0941 / 28003366
Gemeindewerke Glattbach
06021 / 3803751
Energieversorgung Alzenau GmbH
0800 / 7890008
Main-Kinzig Netzdienste GmbH
06051 / 884040
Aschaffenburger Versorgungs GmbH
06021 / 391300
Gemeindewerke Kahl
06188 / 99500
Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach
06021 / 33470
Netzdienste Rhein-Main GmbH
0800 / 6246773
Syna GmbH
0800 / 7962787
Markt Stockstadt am Main
06027 / 200592
Gemeindewerke Großkrotzenburg
06186 / 915000
Bei Erdgasstörungen oder -notfällen wählen Sie bitte die: 0800 / 6246773